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Neues Vorgehen


Gültig ab 14.01.

Wichtige Informationen für Eltern bei positiv getesteten Schülerinnen und Schüler (und Kontaktpersonen) in der Klasse (Absonderungsregelungen). Veröffentlichung der 14. Aktualisierung des Hygieneplans für Schulen sowie des Testkonzept (jeweils mit den gelb markierten Veränderungen). 

 

Wichtige Neuerungen:

Auf freiwilliger Basis haben auch geimpfte und genesene Personen die Möglichkeit, an dieser Testung teilzunehmen. Es gelten die Rahmenbedingungen dieses Testkonzeptes. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist zu berücksichtigen, dass zuvor 
eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen muss. [...]
Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen besteht für Personen innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum in einem Radius von 
weniger als zwei Metern um die positiv getestete Person aufgehalten haben, eine Pflicht zur Absonderung. Ausnahmen von den Absonderungspflichten regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), z. B. im Hinblick auf geboosterte, geimpfte und genesene Personen. Für alle anderen Personen dieser Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe besteht für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest. Die Pflicht zur Absonderung und zur Testung entfallen, sofern ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder ein PCR-Test das positive Ergebnis des Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegen.
Absonderung
Welche Personen im Einzelnen von der Absonderung betroffen sind, legt das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der Schule fest. 
Die Absonderung dauert grundsätzlich 10 Tage, sie kann nach dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person mittels eines PCR-Tests oder eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden. Die Bescheinigung über das negative Testergebnis muss der Schule bei vorzeitiger Rückkehr aus der Absonderung vorgelegt werden. Die Schule dokumentiert dies.
Rubrik:
Corona,